Jeder Aktionär kann einen Dritten (Kreditinstitut, geschäftsmäßigen Aktionärsvertreter oder sonstigen Bevollmächtigten) dazu bevollmächtigen, sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auszuüben. Vielfach bevollmächtigen die Aktionäre zweckmäßigerweise ihre Depotbank zur Ausübung des Stimmrechts.