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Stückaktie

Die 1998 in Deutschland erstmalig zugelassene Stückaktie stellt eine unechte nennwertlose Aktie dar. Sie ist folgendermaßen charakterisiert:

Die Gesellschaft verfügt über ein nennbetragsmäßig festgesetzes Grundkapital. Das Grundkapital ist in Aktien zerlegt, die jeweils einen gleichgroßen Teilbetrag des Grundkapitals repräsentieren, d.h. unterschiedlich anteilige Grundkapitalbeträge vergleichbar den bisher existierenden unterschiedlichen Nennbeträgen sind nicht zulässig.

Aufgrund der in der Satzung festgelegten Gesamtzahl der Aktien ergibt sich, welchen Bruchteil des Grundkapitals eine einzelne Aktie verkörpert (z.B. ein 40 Millionstel). Dieser rechnerische Nennwert muß mindestens dem heutigen Mindestnennwert von DM 5 entsprechen. Seit dem 1.1.1999 beträgt der Mindestnennwert 1 Euro.

Auf der Aktienurkunde ist kein Nennwert mehr aufgedruckt, sondern beispielsweise die Bezeichnung "1 Aktie der XY-AG". Der Aktieninhaber kann seine Beteiligungsquote nicht unmittelbar der Aktienurkunde entnehmen. Hierzu muß er die Satzung der Gesellschaft einsehen, um die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Aktien zu erfahren. Eine Kapitalmaßnahme, die zu einer Veränderung des Anteils führt, bewirkt lediglich eine Änderung in der Satzung und macht keine Anpassung der Aktienurkunde erforderlich.

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